Statuten

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung des Open Access Publizierens in den Quantenwissenschaften“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Schaffung und den Erhalt einer wissenschaftlichen Open-Access-Zeitschrift auf dem Gebiet der Quantenwissenschaften. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  2. Zweck
    Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er bezweckt die Schaffung und Erhaltung einer nicht kommerziellen, internationalen, offenen und den Werten guter wissenschaftlicher Praxis verpflichteten Publikationsplattform für Forschung im Gebiet der Quantenwissenschaften. Dies beinhaltet insbesondere eine das Peer-Review-Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzende online erscheinende wissenschaftliche Open-Access-Zeitschrift mit niedrigen und freiwilligen Publikationsgebühren für die Autoren, sowie Tätigkeiten, die der Verbreitung, dem Erhalt und der Weiterentwicklung dieser Zeitschrift dienen.
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    Der Vereinszweck soll durch die folgenden angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

    1. Herausgabe einer wissenschaftlichen Open-Access-Zeitschrift
    2. Organisation der Qualitätssicherung und des Peer-Review-Prozesses für die Zeitschrift
    3. Unterhalt der Infrastruktur und insbesondere der Webseite für die Zeitschrift
    4. Sicherstellen der dauerhaften Verfügbarkeit der veröffentlichten Arbeiten
    5. Weitere Tätigkeiten, welche dem Erhalt, der Entwicklung oder der Bewerbung der Zeitschrift sowie der darin veröffentlichten Arbeiten dienen

    Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Subventionen und Förderungen
    3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
    4. Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)
    5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen
    6. Sponsorengelder
    7. Freiwillige Publikationsgebühren
  4. Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11, § 12 und § 13), die (mindestens zwei) Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
  5. Arten der Mitgliedschaft
    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Befähigung oder besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
  6. Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können alle volljährigen physischen Personen sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen ,außerordentlichen und Ehrenmitgliedern durch die die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Im Fall einer Änderung der Mitgliedsbeiträge haben alle betroffenen Mitglieder in den 14 Tagen nach Inkrafttreten der Änderung die Möglichkeit durch schriftliche Mitteilung oder per Email an den Vorstand ihre Mitgliedschaft rückwirkend zum Termin der Änderung zu beenden. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Generalversammlung auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den vorherig genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
  8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer einzubinden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein zur Kontaktaufnahme eine gültige E-Mail Adresse und bei gerichtlichen Personen gegebenenfalls eine Kontaktperson mitzuteilen und Änderungen dieser Daten unverzüglich anzuzeigen.
  9. Generalversammlung
    Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
    3. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

    binnen vier Wochen statt.
    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (lit. e). Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, Stimmen können auch in Vorfeld der Versammlung über ein geeignetes Online-System abgegeben werden. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Verein aufgelöst, oder ein Mitglied aus einem Amt enthoben oder aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  10. Aufgaben der Generalversammlung
    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Beschlussfassung über den Voranschlag
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
    7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    8. Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
    9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
    10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  11. Vorstand
    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und Stellvertreterin/Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer sowie Kassierin/Kassier. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; es muss dann jedoch zum nächstmöglichen Termin eine Generalversammlung einberufen werden um das kooptierte Vorstandsmitglied im Amt zu bestätigen, oder ein anderes Mitglied für das Amt im Vorstand zu bestimmen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche oder Ehrenmitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag; alle Beschlüsse bedürfen zumindest der Zustimmung von Obfrau/Obmann, Schriftführerin/Schriftführer und Kassierin/Kassier. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  12. Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Durchführung der Aufnahme und des Ausschlusses von Vereinsmitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. (8) Organisation und Überwachung des operationellen Tagesgeschäfts des Journals.
  13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/ der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Obfrau/Obmann und Kassierin/ Kassier erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ein anderes vom Vorsitz des Vorstandes bestimmtes Vorstandmitglied.
  14. Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
    Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.
  15. Schiedsgericht
    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/ Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein einvernehmlich ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  16. Freiwillige Auflösung des Vereins
    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vereinsvermögen kann insbesondere das Journal, die Internet-Domäne und eingetragene Marken enthalten. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  17. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

(Diese Statuten stehen unter der Creative Commons “No Rights reserved” (CC0) Lizenz. Das Teilen, Verändern und Benutzen dieses Dokuments ist erlaubt und erwünscht. Falls dieses Document für andere Projekt adaptiert wird, wären wir erfreut davon zu erfahren.)